OLG Celle - Urteil vom 20.07.2016
4 U 102/13
Normen:
BGB § 839 Abs. 3; BGB § 839a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1/13

Voraussetzung der Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen für Fehler seines GutachtensBegriff des Rechtsmittels i.S. von § 839a Abs. 2 BGB

OLG Celle, Urteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 4 U 102/13

DRsp Nr. 2016/14325

Voraussetzung der Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen für Fehler seines Gutachtens Begriff des Rechtsmittels i.S. von § 839a Abs. 2 BGB

1. Als "Rechtsmittel" i. S. v. § 839a Abs. 2 i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB ist grundsätzlich auch die Einholung eines Privatgutachtens zur Widerlegung eines - für die betroffene Partei ungünstiges - gerichtlichen Gutachtens anzusehen. 2. Im Einzelfall kann es - insbesondere aus finanziellen Gründen - für die betroffene Partei unzumutbar sein, ein derartiges Privatgutachten einzuholen. Darlegungs- und beweispflichtig für einen derartigen Ausnahmefall ist die den Anspruch nach § 839a BGB verfolgende Partei.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Hannover vom 11. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 3; BGB § 839a Abs. 2;

Gründe:

I.