OLG Brandenburg - Urteil vom 10.09.2019
3 U 49/17
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 2; BGB § 844;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 287/16

Voraussetzungen der Abänderung einer UnterhaltsrenteBerechnung des fiktiven Hätte-Netto-Einkommens eines unterhaltspflichtigen Getöteten

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.09.2019 - Aktenzeichen 3 U 49/17

DRsp Nr. 2019/16565

Voraussetzungen der Abänderung einer Unterhaltsrente Berechnung des fiktiven Hätte-Netto-Einkommens eines unterhaltspflichtigen Getöteten

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.03.2017 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Das am 23.11.2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 12 U 90/06 - wird hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer monatlichen Geldrente - dahingehend abgeändert, dass die Klägerin an die Beklagte

für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 28.02.2018 eine monatliche Geldrente in Höhe von 972,04 €,

für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldrente in Höhe von 434,44 €

und ab dem 01.07.2018 bis zum 22.08.2026 eine monatliche Geldrente in Höhe von 401,87 €

zu zahlen hat.

Für die Zeit vom 16.10.2016 bis zum 30.06.2017 verbleibt es bei der monatlichen Geldrente von 1.096,63 €.

Im Übrigen werden die Klage und die Klageerweiterung abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils 50 %.