OLG Köln - Urteil vom 13.01.2010
11 U 116/09
Normen:
BGB § 249 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 3/09

Voraussetzungen der Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens auf Reparaturkostenbasis

OLG Köln, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 11 U 116/09

DRsp Nr. 2011/2287

Voraussetzungen der Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens auf Reparaturkostenbasis

Hat der Unfallgeschädigte das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen, so steht ihm ein Anspruch auf Ersatz der vollständigen, den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigenden Reparaturkosten auch dann zu, wenn er das Fahrzeug anschließend veräußert.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.06.2009 (12 O 3/09) dahin abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 9.692,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2008 zu zahlen.

2.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 67 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 39 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 61 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: