OLG Bamberg - Beschluss vom 19.03.2009
2 Ss 15/09
Normen:
StPO § 81a Abs. 2;
Fundstellen:
Blutalkohol 2009, 217
DAR 2009, 278
NJW 2009, 2146
NJW-Spezial 2009, 235
NStZ 2009, 408
VRA 2009, 101
VRR 2009, 190
zfs 2009, 349

Voraussetzungen der Anordnung der Blutentnahme wegen Gefahr im Verzug; Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Richtervorbehalts

OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 2 Ss 15/09

DRsp Nr. 2009/24704

Voraussetzungen der Anordnung der Blutentnahme wegen Gefahr im Verzug; Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Richtervorbehalts

1. Die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges i.S.d. § 81 a II StPO erfordert u.a. eine auf den Einzelfall bezogene und in den Ermittlungsakten zu dokumentierende Prognoseentscheidung der mit der Sache befassten Ermittlungspersonen zur mutmaßlichen zeitlichen Verzögerung. 2. In diese Prognoseentscheidung sind neben der wahrscheinlichen Dauer bis zum Eintreffen eines Arztes auf der Dienststelle bzw. bis zum Erreichen eines Krankenhauses und damit bis zur tatsächlichen Möglichkeit zur Entnahme der Blutprobe beim Beschuldigten sowohl die eintretende zeitliche Verzögerung mit oder ohne Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung als auch die bisher festgestellten konkreten Tatumstände am Ort der Kontrolle sowie das Verhalten des Beschuldigten einzubeziehen. 3. Eine unberechtigte Inanspruchnahme der Eilanordnungskompetenz des § 81 a II StPO führt nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird.

Normenkette:

StPO § 81a Abs. 2;

Tatbestand