OLG Hamm - Urteil vom 20.11.1996
20 U 68/96
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 476
OLGReport-Hamm 1997, 42
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 162/95

Voraussetzungen der Beweiserleichterungen für die Entwendung des Kfz in der Fahrzeugsversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 20.11.1996 - Aktenzeichen 20 U 68/96

DRsp Nr. 1997/2008

Voraussetzungen der Beweiserleichterungen für die Entwendung des Kfz in der Fahrzeugsversicherung

Die in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung für den Versicherungsfall "Entwendung" bestehenden Beweiserleichterungen gelten nicht, wenn streitig ist, ob der Versicherungsnehmer überhaupt in dem Besitz des versicherten Kraftfahrzeuges gewesen ist.

Normenkette:

AKB § 12 ;

Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für einen Pkw Opel Astra F Caravan 1,4 i Club, blau-metallic, in Anspruch, den sie am 05.11.1994 am Autokino in Essen für 18.500,00 DM erworben haben will.

Die Klägerin behauptet, der Wagen sei ihr am 20.12.1994 gestohlen worden. Gegen 13. 30 Uhr habe sie das Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz Nr. 10 des in abgestellt, um Weihnachtseinkäufe zu machen. Als sie gegen 16. 15 Uhr zum Parkplatz zurückgekehrt sei, habe sie den Wagen nicht mehr vorgefunden.