OLG Hamm - Beschluss vom 27.09.2017
20 U 96/17
Normen:
VVG § 174;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 546
VersR 2018, 215
r+s 2018, 83
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 132/16

Voraussetzungen der Einstellung der Leistungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 20 U 96/17

DRsp Nr. 2018/3290

Voraussetzungen der Einstellung der Leistungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens

Will der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens einstellen, so muss er dem VN dieses Gutachten grundsätzlich - und so auch hier - vollständig (ungeschwärzt) übermitteln.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäss§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 174;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

1. Das Landgericht hat zurecht entschieden, dass die Änderungsmitteilung formell unwirksam war, weil das Gutachten, das Grundlage der Leistungseinstellung war, lediglich unvollständig und teilweise geschwärzt übergeben wurde. Auch die neue, mit der Berufungsbegründung vorgetragene Einstellungsmöglichkeit behebt diesen Mangel nicht.