OLG München - Beschluss vom 04.01.2017
34 Wx 250/16
Normen:
BGB § 1059; BGB § 1059a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1059a Abs. 2; BGB § 1098 Abs. 3; GBO § 53 Abs. 1 S. 2;

Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Rechtsnachfolge einer Personengesellschaft in ein Nießbrauchs- sowie ein dingliches Vorkaufsrecht

OLG München, Beschluss vom 04.01.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 250/16

DRsp Nr. 2018/10391

Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Rechtsnachfolge einer Personengesellschaft in ein Nießbrauchs- sowie ein dingliches Vorkaufsrecht

1. Gegen die Eintragung der Rechtsnachfolge einer Personengesellschaft in ein Nießbrauchs- sowie ein dingliches Vorkaufsrecht kann zugunsten des Grundstückseigentümers ein Amtswiderspruch eingetragen werden, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Rechte wegen der materiell-rechtlichen Grenzen ihrer Übertragbarkeit nicht wirksam übergegangen sind.2. Die Unwirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Einzelübertragung ist nicht schon deshalb überwiegend wahrscheinlich, weil eine positive Feststellungserklärung der zuständigen Behörde über das Vorliegen der die Übertragbarkeit bedingenden Tatsachen fehlt.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 19. Januar 2016 (Schriftsatz vom 18. Januar 2016) wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1059; BGB § 1059a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1059a Abs. 2; BGB § 1098 Abs. 3; GBO § 53 Abs. 1 S. 2;

Gründe