OLG Rostock - Urteil vom 23.10.2009
5 U 275/08
Normen:
BGB § 249 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 81/08

Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit den Zeitwert übersteigender Reparaturkosten; Anforderungen an die Weiternutzung

OLG Rostock, Urteil vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 5 U 275/08

DRsp Nr. 2009/27534

Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit den Zeitwert übersteigender Reparaturkosten; Anforderungen an die Weiternutzung

1. Allein der Umstand, dass der Geschädigte weiter Eigentümer des - abgemeldeten - Unfallfahrzeuges bleibt, ist keine Weiternutzung, die eine Schadensregulierung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten rechtfertigt. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versuch des Geschädigten, das Fahrzeug zu veräußern, wegen fehlender Finanzierungsmöglichkeit des Käufers scheitert. Das - wegen eines gescheiterten Verkaufs - bloße "Behalten" eines abgemeldeten Fahrzeuges ist nicht als Weiternutzung zu werten. 3. Auch bei einem sog. "Liebhaberfahrzeug" ist das Integritätsinteresse jedenfalls dann nicht allein an der Frage zu bemessen, ob es veräußert wurde oder nicht, wenn ein geplanter Verkauf des Fahrzeuges an der Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer scheitert.

Tenor:

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 29.07.2008 abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.778,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.392,53 € seit dem 26.09.2007, sowie auf weitere 1.386,00 € seit dem 28.12.2007 zu zahlen.