OLG München - Endurteil vom 30.06.2017
10 U 4051/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 3024/15

Voraussetzungen der Haftung des Fahrzeughalters bei einem sogenannten berührungslosen Unfall

OLG München, Endurteil vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 10 U 4051/16

DRsp Nr. 2017/9463

Voraussetzungen der Haftung des Fahrzeughalters bei einem sogenannten berührungslosen Unfall

Der Halter und der Fahrer eines Fahrzeugs haften nicht für Schäden eines Motorradfahrers, die dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung einer Fahrbewegung einem in einer Grundstückseinfahrt fahrenden Fahrzeug ausweicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieses auf dem Grundstück langsam bewegt wird und an der Grenze zur Straße zum Halten kommt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers vom 10.10.2016 gegen das Endurteil des LG München II vom 09.09.2016 (Az. 13 O 3024/15) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts München II sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

A.

I. II. III. IV.