OLG Bremen - Beschluss vom 05.07.2023
1 U 12/23
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1513
r+s 2023, 816
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1204/20

Voraussetzungen der Haftung des Fahrzeughalters für Schäden Dritter aufgrund eines Brandes des abgestellten FahrzeugsBegriff des Betriebs eines Fahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVGDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Fahrzeugdefekts

OLG Bremen, Beschluss vom 05.07.2023 - Aktenzeichen 1 U 12/23

DRsp Nr. 2023/10794

Voraussetzungen der Haftung des Fahrzeughalters für Schäden Dritter aufgrund eines Brandes des abgestellten Fahrzeugs Begriff des Betriebs eines Fahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Fahrzeugdefekts

1. Eine Beschädigung des Eigentums Dritter aufgrund des Brandes eines abgestellten Fahrzeugs ist nicht durch dessen Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG verursacht, wenn nicht festzustellen ist, dass der Brand des Fahrzeugs auf einem technischen Defekt oder einer anderen technischen Ursache (Reibung, Wärme) des Fahrzeugs beruhte. 2. Eine Haftung aufgrund der Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG wird nicht bereits dadurch begründet, dass ein Fahrzeug wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennbar ist. Ein hieraus verursachter Brand eines Fahrzeugs steht der Gefahr der Inbrandsetzung beliebiger anderer im öffentlichen Raum abgestellter Gegenstände gleich (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377; Urteil vom 11.02.2020 - VI ZR 286/19, NJW 2020). 3. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs aufgrund der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG hat der Geschädigte als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.11.1967 - , VersR 1968, ; Urteil vom 04.05.1976 - , MDR 1977, ).