Der Kläger macht Ansprüche aus einer abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des Diebstahles eines von ihm benutzten Leasingfahrzeuges BMW in der Zeit vom l4.06.94, 23.30 Uhr, auf den 15.06.1994, 10.00 Uhr, in geltend. Die Beklagte bestreitet den Diebstahl und hat sich auf Obliegenheitsverletzung berufen, weil der Kläger einen angefertigten Nachschlüssel verheimlicht und weil er die Fragen der Beklagten nur zögerlich beantwortet habe. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen entsprochen. Die Berufung ist unbegründet.
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