OLG Hamm - Urteil vom 25.09.1996
20 U 100/96
Normen:
AKB § 7 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 39
NJW-RR 1997, 219
OLGR Hamm 1996, 266
OLGReport-Hamm 1996, 266
SP 1997, 24
ZfS 1997, 24
r+s 1996, 470
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 224/95

Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen verzögerter Beantwortung von Fragen

OLG Hamm, Urteil vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 20 U 100/96

DRsp Nr. 1997/2018

Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen verzögerter Beantwortung von Fragen

Leitet der Versicherer Leistungsfreiheit aus der verzögerten Beantwortung von Fragen her, setzt dies eine besondere Belehrung darüber voraus.

Normenkette:

AKB § 7 ;

Gründe:

Der Kläger macht Ansprüche aus einer abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des Diebstahles eines von ihm benutzten Leasingfahrzeuges BMW in der Zeit vom l4.06.94, 23.30 Uhr, auf den 15.06.1994, 10.00 Uhr, in geltend. Die Beklagte bestreitet den Diebstahl und hat sich auf Obliegenheitsverletzung berufen, weil der Kläger einen angefertigten Nachschlüssel verheimlicht und weil er die Fragen der Beklagten nur zögerlich beantwortet habe. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen entsprochen. Die Berufung ist unbegründet.

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