BGH - Urteil vom 03.11.1981
VI ZR 234/80
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1982, 120
DB 1982, 487
DRsp I(123)260a-b
ES Kfz-Schaden A-3/16
MDR 1982, 477
NJW 1982, 433
VRS 62, 163
VersR 1982, 163

Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH, Urteil vom 03.11.1981 - Aktenzeichen VI ZR 234/80

DRsp Nr. 1994/1433

Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

»Die in der Rechtsprechung überwiegende Übung, dem Eigentümer eines erheblich beschädigten Personenkraftwagens eine Schadensberechung »auf Neuwagenbasis« nur bis zu einer Fahrleistung von 1.000 km zu gestatten, ist als Faustregel zu billigen. Zu den Grundsätzen, nach denen im Ausnahmefall eine gewisse Überschreitung dieser Grenze zulässig erscheinen kann.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

In der Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegt die Ansicht, daß ein Geschädigter allenfalls dann Abrechnung auf Neuwagenbasis verlangen kann, wenn sein Fahrzeug höchstens 1.000 km gelaufen ist, auch wenn seit der Zulassung erst wenige Tage verstrichen sind. Der erkennende Senat hält für den Regelfall ebenfalls diese Obergrenze für gerechtfertigt, weil ein wirtschaftlich nicht sinnvoller Aufwand vermieden werden muß, jedenfalls wenn der Unfall ausschließlich Teile des Pkw betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann.