FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.04.2009
4 K 2597/08
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 5;
Fundstellen:
EFG 2009, 1338

Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2009 - Aktenzeichen 4 K 2597/08

DRsp Nr. 2009/15706

Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG

Einbau eines 'Funktisches' macht aus einem Kleintransporter kein Katastrophenschutzfahrzeug i.S. des § 3 Nr. 5 KraftStG

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 5;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein auf den Kläger zugelassenes Fahrzeug ausschließlich im Katastrophenschutz eingesetzt wird und die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) erfüllt.

Der Kläger ist ein Ortsverein des bundesweit tätigen ...Hilfsdienstes e.V. Er ist seit dem 12. April 2007 Halter des am 12. August 2003 erstmals zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... Das Fahrzeug, ein VW-Transporter, ist zur Nutzung mit 9 Sitzplätzen zugelassen und verfügt über ein blaues Blinklicht auf dem Wagendach. Auf Motorhaube, Heckklappe und den beiden Fahrzeugseiten sind Schriftzüge 'Name des Hilfsdienstes' angebracht, auf Fahrer- und Beifahrertür zudem direkt unterhalb der Seitenscheiben Schriftzüge 'Notfallvorsorge Ort des Hilfsdienstes'. Am 5. Mai 2007 erließ der Beklagte einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er für die Zeit ab dem 12. April 2007 die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 431,-- EUR festsetzte (Bl. 20 Kraftfahrzeugsteuerakte).