OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.11.2009
4 U 238/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 945
NZV 2010, 298
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 41/09

Voraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung eines Getränkeausschank-Anhängers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 4 U 238/09

DRsp Nr. 2009/26433

Voraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung eines Getränkeausschank-Anhängers

Der Halter eines als Getränkeausschank konstruierten Anhängers haftet unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung für den Schaden eines Autofahrers, den dieser erleidet, weil er im Bereich eines Volksfestes gegen die ausgestellte Klappe des Getränkeausschanks anstößt, nur dann, wenn der Anhänger oder seine Aufbauten zum Zeitpunkt des Anstoßes in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragten.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3.4.2009 - 10 O 41/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger als Eigentümer des ihm gehörenden Bäckereiverkaufsfahrzeugs der Marke Fiat 244 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X-XXX die Beklagten wegen eines Unfallereignisses in Anspruch, welches sich am 10.8.2007 gegen 14:20 Uhr in K. ereignete.