I. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4.2.2014 -
1. Es wird festgestellt, dass die fondsgebundene Lebensversicherung des Klägers bei der Beklagten mit der Versicherungsnummer unverändert fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,96 € zu erstatten.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
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