OLG Hamm - Urteil vom 01.10.1996
28 U 18/96
Normen:
BGB §§ 459 462 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)432c
MDR 1997, 143

Voraussetzungen der Unzumutbarkeit von Nachbesserungsmaßnahmen beim Verkauf eines Neuwagens

OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1996 - Aktenzeichen 28 U 18/96

DRsp Nr. 1997/6561

Voraussetzungen der Unzumutbarkeit von Nachbesserungsmaßnahmen beim Verkauf eines Neuwagens

Voraussetzungen und Gesichtspunkte für die Unzumutbarkeit von Nachbesserungsmaßnahmen, die nach den Neuwagen-Verkaufsbedingungen Vorrang vor den allgemeinen Gewährleistungsrechten haben.

Normenkette:

BGB §§ 459 462 ;

Hinweise:

Zur Unzumutbarkeitsfrage vgl. auch OLG Düsseldorf (Urteil - 13 U 28/95 - 7.3.1996, DRsp-ROM Nr. 1997/1632 = ZfS 1996, 337): "Weitere Nachbesserungsversuche sind dem Kl. nicht zuzumuten [,zumal] das Fahrzeug zwei- oder dreimal ... einer Nachbehandlung unterzogen wurde. Wer - wie die Bekl. - wider bessere Einsicht das Vorhandensein eines Fehlers bestreitet, verwirkt das Recht, die Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Hinweis auf die Nachbesserungsmöglichkeit zu verweigern ...".

Fundstellen
DRsp I(130)432c
MDR 1997, 143