KG - Beschluss vom 29.08.2019
3 Ws (B) 251/19 - 122 Ss 114/19
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 261; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 340 OWi 91/19

Voraussetzungen der Verhängung eines Fahrverbots

KG, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 251/19 - 122 Ss 114/19

DRsp Nr. 2020/16305

Voraussetzungen der Verhängung eines Fahrverbots

Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG auszugehen. Der Tatrichter ist in diesen Fällen, nicht zuletzt aus Gründen der Gleichbehandlung, gehalten, die Maßnahme anzuordnen und kann hiervon in ganz besonderen Ausnahmefällen absehen, nämlich dann, wenn der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erheblich von dem Regelfall abweicht, an den der Gesetzgeber gedacht hat, dass er als Ausnahme zu werten ist (hier: verneint).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. April 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 261; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.