OLG Oldenburg - Urteil vom 22.03.2016
3 U 74/16
Normen:
VVG § 115 Abs. 2; PflVG § 3 Nr. 3 S. 3; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 203; BGB § 823; StVG § 7; StVG § 17;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 968/13

Voraussetzungen der Verjährung von Ansprüchen des Geschädigten gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners

OLG Oldenburg, Urteil vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 3 U 74/16

DRsp Nr. 2018/3430

Voraussetzungen der Verjährung von Ansprüchen des Geschädigten gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners

Ansprüche des Geschädigten gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung verjähren auch dann, wenn die Regulierungsverhandlungen seit Jahren ruhen und eingeschlafen sind, nicht, wenn der Versicherer keine Regulierungsentscheidung getroffen hatte.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 06.06.2016 wie folgt abgeändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird die Sache an das Landgericht Aurich zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird in Bezug auf die Rechtsfrage zugelassen, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beendigung der Hemmung der Verjährung durch das Einschlafenlassen von Verhandlungen im Anwendungsbereich des § 3 Nr. 3 PflVG bzw. § 115 Abs. 2 VVG gilt.

Normenkette:

VVG § 115 Abs. 2; PflVG § 3 Nr. 3 S. 3; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 203; BGB § 823; StVG § 7; StVG § 17;

Gründe:

Die Berufung führt auf den Hilfsantrag des Klägers zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.

I.