SchlHOLG - Urteil vom 17.12.2015
16 U 50/15
Normen:
VVG § 172; BUZ § 2;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 303/14

Voraussetzungen der Verweisung auf eine andere Tätigkeit in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

SchlHOLG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 16 U 50/15

DRsp Nr. 2016/3551

Voraussetzungen der Verweisung auf eine andere Tätigkeit in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Im Rahmen der abstrakten Verweisung in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist bei der Prüfung, ob die verwiesene Tätigkeit "der Lebensstellung" des Versicherten entspricht, eine Gesamtbetrachtung in Bezug auf das Ansehen des Berufes und den konkreten Verdienst anzustellen. Ist mit dem grundsätzlich höher angesehenen Beruf (hier: Selbständiger Hufbeschlagschmied) kein auskömmliches Einkommen zu erzielen, wohl aber mit dem verwiesenen Beruf (hier: Maschinenführer in der Landwirtschaft), ist der Versicherer leistungsfrei. Orientierungssätze: Gesamtbetrachtung zwischen gesundheitsbedingt aufzugebenden und verwiesenen Beruf in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 23.03.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 172;