OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.01.2010
2 Ss-OWi 552/09
Normen:
BKatV § 4 Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 29 Abs. 6; StVG § 29 Abs. 7;
Fundstellen:
DAR 2010, 395
NStZ-RR 2010, 87
NZV 2010, 161
VRR 2010, 111
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 87820/08

Voraussetzungen der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 552/09

DRsp Nr. 2010/3672

Voraussetzungen der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister

Voreintragungen dürfen nur verwertet werden, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen und auch tatrichterlich geahndet worden ist (Aufgabe von Senat, NStZ-RR, 255 = NVZ 2009, 350).

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 29 Abs. 6; StVG § 29 Abs. 7;

Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h - begangen am 13. April 2008 mit einem PKW - zu einer Geldbuße von 75,-- €. Daneben verhängte das Amtsgericht gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er, wie sich aus seinem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt, auf den Rechtsfolgenausspruch - Verhängung eines Fahrverbots - beschränkt hat.