OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.07.2019
(1 B) 53 Ss-OWi 353/19 (210/19)
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 79 OWi 101/19

Voraussetzungen des Absehens von einem Regelfahrverbot

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2019 - Aktenzeichen (1 B) 53 Ss-OWi 353/19 (210/19)

DRsp Nr. 2019/10163

Voraussetzungen des Absehens von einem Regelfahrverbot

1. Das Absehen von einem Regelfahrverbot ist nur gerechtfertigt, wenn sich die zur Aburteilung stehende Tat in einem solchen Maße zu Gunsten des Betroffenen von den Regelfällen unterscheidet, dass das Absehen von der Anordnung des Fahrverbots etwa wegen eines Augenblicksversagens gerechtfertigt wäre. Dies müssen die tatrichterlichen Feststellungen mit der erforderlichen Klarheit erkennen lassen. 2. Bei einem Rotlichtverstoß muss das Gericht sich dabei damit auseinandersetzen, dass der Betroffene zusätzlich zur Rotphase auch die vorhergehende (hier: drei Sekunden dauernde) Geldphase der Lichtzeichenanlage übersehen hat, was sich durch einen Spurwechsel eines voranfahrenden Fahrzeugs nicht ohne Weiteres erklären lässt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 26. März 2019 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang ihrer Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Potsdam zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.