Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. April 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Das Schreiben des Verteidigers vom 18. Juli 2019 lag vor, gab aber im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung Anlass. Lediglich erläuternd merkt der Senat an:
Der Inbegriffsrüge ist zuzugeben, dass das Urteil nicht erkennen lässt, woraus das Amtsgericht die Erkenntnis gewonnen hat, dass die Ampelregister am Großen Stern beidseitig der Fahrbahn angebracht sind. Die Verfahrensrüge behauptet, dieser Umstand sei in der Hauptverhandlung nicht thematisiert worden und durch das Tatgericht erst recht nicht als gerichts- oder allgemeinkundig dargestellt worden. Der Betroffene habe sich dazu nicht äußern können. Tatsächlich weist das Urteil auch nicht aus, dass die Existenz beidseitiger Ampelregister allgemeinkundig oder gerichtsbekannt sei.
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