SchlHOLG - Beschluss vom 30.01.2017
7 U 100/17
Normen:
StVG §§ 18 Abs. 3, 17; StVO §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 23.10.2017

Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für das Verschulden des Auffahrenden bei einem AuffahrunfallHaftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer einspurigen Bundesstraße

SchlHOLG, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 7 U 100/17

DRsp Nr. 2018/5482

Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für das Verschulden des Auffahrenden bei einem Auffahrunfall Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer einspurigen Bundesstraße

1. Bei einem Auffahrunfall kann der Anschein gegen den auffahrenden Hintermann sprechen, dass dieser entweder unaufmerksam war (§ 1 Abs. 1 StVO) oder aber nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO). Dieser Anscheinsbeweis greift nicht ein, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen oder aber unstreitig es an der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Typizität der Unfallkonstellation fehlt, z. B. bei einem grundlosen Abbremsen durch den Vordermann oder bei nachgewiesenem bzw. feststehendem Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden erst wenige Augenblicke vor dem Auffahrunfall.