BGH - Urteil vom 28.05.1986
IVa ZR 197/84
Normen:
AKB (AVB f. Kraftfahrvers.) § 13 Abs. 10 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 316
DB 1987, 831
DRsp II(229)240b-c
MDR 1986, 1005
NJW 1986, 2645
VRS 71, 267
VersR 1986, 756
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Detmold,

Voraussetzungen des Anspruchs auf Neuwertentschädigung

BGH, Urteil vom 28.05.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 197/84

DRsp Nr. 1992/3707

Voraussetzungen des Anspruchs auf Neuwertentschädigung

»Der Anspruch auf die Neuwertentschädigung setzt die Prognose voraus, daß die bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung zum Erwerb eines neuen Fahrzeugs sichergestellt ist. Dabei handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal des Anspruchs. Wird die ausgezahlte Versicherungssumme nicht bestimmungsgemäß verwendet, so bleibt ein auf der Prognose beruhendes rechtskräftiges Urteil für die Parteien bindend. Die erhöhte Entschädigung kann regelmäßig nicht zurückgefordert werden.«

Normenkette:

AKB (AVB f. Kraftfahrvers.) § 13 Abs. 10 ;

Tatbestand:

Die klagende Versicherung verlangt von der Beklagten eine Teil der dieser rechtskräftig zugesprochenen und danach gezahlten Neuwertentschädigung für einen gestohlenen Pkw zurück, weil die Beklagte den Betrag nicht zum Erwerb eines Ersatzfahrzeuges verwendete.