OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.06.2016
12 U 78/16
Normen:
VVG § 193; BGB § 242;
Fundstellen:
r+s 2016, 522
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 190/14

Voraussetzungen des Anspruchs des privaten Krankenversicherers auf Zahlung der Differenz zwischen dem Notlagentarif und der ursprünglich vereinbarten Prämie

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 12 U 78/16

DRsp Nr. 2016/11960

Voraussetzungen des Anspruchs des privaten Krankenversicherers auf Zahlung der Differenz zwischen dem Notlagentarif und der ursprünglich vereinbarten Prämie

Stellt sich nachträglich heraus, dass der Krankenversicherer zu Unrecht die Voraussetzungen eines Ruhens des Vertrags gemäß § 193 Abs. 6 VVG gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend gemacht hat, kann dem Anspruch des Versicherers auf die Differenz zwischen dem Notlagentarif und der ursprünglich vereinbarten Prämie der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen stehen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. März 2016 - 11 O 190/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen,.

Normenkette:

VVG § 193; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zahlung von Prämien für eine Krankheitskostenversicherung.