OLG Köln - Beschluss vom 09.01.2019
9 W 29/18
Normen:
GVG § 174 Abs. 1; GVG § 174 Abs. 2; GVG § 174 Abs. 3; VVG § 203 Abs. 2; ZPO § 358a;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 148/18

Voraussetzungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit zum Schutze von Geschäftsgeheimnissen eines Versicherers im Prämienanpassungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 9 W 29/18

DRsp Nr. 2020/9600

Voraussetzungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit zum Schutze von Geschäftsgeheimnissen eines Versicherers im Prämienanpassungsverfahren

1. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 174 Abs. 3 GVG und dem Regelungszusammenhang mit § 174 Abs. 1 und 2 GVG voraus, dass zuvor die Öffentlichkeit nach mündlicher Verhandlung durch zu verkündenden Gerichtsbeschluss ausgeschlossen wurde. 2. Der Beschluss über die Geheimhaltungspflicht kann erst in der mündlichen Verhandlung gefasst werden und nur während ihrer Dauer; vor ihrem Beginn und nach ihrem Abschluss ist er nicht zulässig und damit unverbindlich. 3. Im Rahmen der Prämienanpassungsverfahren sind konkret die in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu bezeichnen, hinsichtlich derer der Versicherer Geheimnisschutz begehrt.

Tenor