BGH, Urteil vom 13.07.1994 - Aktenzeichen IV ZR 250/93
DRsp Nr. 1994/2927
Voraussetzungen des Ersatzes von Rettungskosten
»Ein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten setzt voraus, daß die verlangte Summe zu dem Zweck aufgewandt wurde, das versicherte Risiko nicht eintreten zu lassen. Es genügt nicht, daß die Abwendung des Versicherungsschadens lediglich eine Reflexwirkung der Rettungshandlung war.«