1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Juli 2008 - 3 O 141/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfall im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz in Anspruch.
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