OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.04.2009
4 U 395/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 8 Nr. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2009, 511
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 141/06

Voraussetzungen des Haftungsausschlusses wegen Tätigkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 4 U 395/08

DRsp Nr. 2009/14279

Voraussetzungen des Haftungsausschlusses wegen Tätigkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs

Ein Beifahrer wird jedenfalls dann im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig, wenn er dem Fahrer das Kraftfahrzeug zur Verfügung stellt und Einfluss auf die Fahrstrecke nimmt.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Juli 2008 - 3 O 141/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 8 Nr. 2;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfall im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz in Anspruch.