Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
I. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre Eigentümerstellung und damit ihre Aktivlegitimation schlüssig dargelegt hat. Es kann auch dahinstehen, ob ein erheblicher Unfallschaden an einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von 942 km und einer Zulassungsdauer von 55 Tagen auf Neuwagenbasis abgerechnet werden kann.
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