KG - Beschluss vom 02.08.2010
12 U 49/10
Normen:
ZPO § 308; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 249 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 141/09

Voraussetzungen des Schadensersatzes auf Neuwagenbasis

KG, Beschluss vom 02.08.2010 - Aktenzeichen 12 U 49/10

DRsp Nr. 2010/14157

Voraussetzungen des Schadensersatzes auf Neuwagenbasis

1. Der Geschädigte, der für seinen neuwertigen Pkw Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall auf Neuwagenbasis begehrt, hat die dafür erforderlichen Voraussetzungen (insbes. einen erheblichen Schaden und die Anschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs) darzulegen und zu beweisen. 2. Sieht das Erstgericht von der Aufklärung des Unfallhergangs ab und weist es die Klage, mit der der Kläger Abrechnung auf Neuwagenbasis fordert, allein mit der Begründung ab, die dafür erforderlichen Voraussetzungen könnten nicht festgestellt werden und dem Kläger könne auch nicht Schadenersatz auf Reparaturkostenbasis zugesprochen werden, weil er seine Klage nicht entsprechend "umgestellt habe", liegt darin ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 3. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten betrifft nämlich denselben Streitgegenstand und ist lediglich ein minus (nicht aliud) gegenüber dem Ersatz des Neupreises des neu angeschafften Ersatzfahrzeugs. Daher steht auch § 308 ZPO einer Verurteilung auf Ersatz der Reparaturkosten nicht entgegen.

Es ist beabsichtigt, auf den Hilfsantrag des Klägers die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 308; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 249 S. 1;

Gründe: