OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.02.2015
13 U 48/14
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 348/12

Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen entgangener Unterhaltsleistungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 13 U 48/14

DRsp Nr. 2016/4779

Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen entgangener Unterhaltsleistungen

Gem. § 844 Abs. 2 S. 1 BGB ist nur derjenige anspruchsberechtigt, dem der Getötete Unterhalt kraft Gesetzes schulden würde. Nicht erfasst werden hingegen vertraglich begründete Unterhaltspflichten oder freiwillig erbrachte Leistungen, etwa Leistungen der getöteten Mutter für den erwachsenen Sohn im Rahmen der Haushaltsführung.

Tenor

Die Parteien werden auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung des Klägers gegen das am 05.06.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Senat ist in seiner Beratung zu der einstimmigen Überzeugung gelangt, dass die Berufung des Klägers nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet und daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen sein wird.