KG - Beschluss vom 02.10.2015
6 U 19/15
Normen:
VVG § 1; VVG § 178; AUB Nr. 1.3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 173/13

Voraussetzungen des Wiedereinschlusses von Bandscheibenschäden in der privaten Unfallversicherung

KG, Beschluss vom 02.10.2015 - Aktenzeichen 6 U 19/15

DRsp Nr. 2017/5792

Voraussetzungen des Wiedereinschlusses von Bandscheibenschäden in der privaten Unfallversicherung

Für den Wiedereinschluss von Bandscheibenschäden ist eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit des Unfalls gegenüber anderen Geschehensabläufen erforderlich, also eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% gegenüber der Ursächlichkeit vorhandener degenerativer Vorschädigungen, wobei hier auch altersgemäße Verschleißerscheinungen zu berücksichtigen sind.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 1; VVG § 178; AUB Nr. 1.3;

Gründe:

I.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte aufgrund einer bei dieser bestehenden Unfallversicherung auf Invaliditätsleistung in Anspruch genommen.