Voraussetzungen einer Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB
OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 5 U 835/93
DRsp Nr. 1996/4083
Voraussetzungen einer Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2BGB
»Es stellt noch keine Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2BGB dar, wenn der Verkäufer eines Geländewagens im Verkaufsgespräch äußert, es handele sich nicht um einen gewöhnlichen Geländewagen, sondern um ein Auto, das wie jeder andere Pkw auch absolut ruhig gefahren werden könne.«