BGH - Urteil vom 17.04.1991
VIII ZR 114/90
Normen:
BGB § 459 Abs. 2, § 463 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1451
BGHR BGB § 459 Abs. 2 Eigenschaft, zugesicherte 11
DAR 1991, 264
DB 1991, 2183
DRsp I(130)327b-c
NJ 1991, 372
NJW 1991, 1880
VRS 81, 244
WM 1991, 1224
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Zusicherung einer Eigenschaft beim Gebrauchtwagenkauf

BGH, Urteil vom 17.04.1991 - Aktenzeichen VIII ZR 114/90

DRsp Nr. 1992/677

Zusicherung einer Eigenschaft beim Gebrauchtwagenkauf

»Zur Frage der Eigenschaftszusicherung durch die Bezeichnung des Fahrzeugtyps beim Kauf eines Gebrauchtwagens.«

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2, § 463 ;

Tatbestand:

Der Kläger kaufte vom Beklagten am 11. Juli 1988 einen gebrauchten "Porsche 928 S" für 32.000 DM. Der maschinenschriftlich vervollständigte Formularvertrag enthält den Zusatz: "Fahrzeug hatte drei Unfallschäden, über die der Käufer informiert worden ist. Das Seitenteil rechts und links wurde u.a. erneuert sowie die Beifahrertür. Der Verkäufer übernimmt für alte oder neue Mängel keinerlei Haftung".

Der Beklagte übergab dem Kläger den Pkw und erhielt den vereinbarten Kaufpreis. Kurze Zeit danach traten Mängel am Motor auf. Der Kläger leitete daraufhin ein Beweissicherungsverfahren ein, in dem der Sachverständige H. am 3. Oktober 1988 ein Gutachten zu den behaupteten Motordefekten erstattete. Einen Monat später beauftragte der Kläger den Sachverständigen, die Hinterachse des Fahrzeugs zu begutachten. Dieser kam zu dem Ergebnis, daß die hinten links eingebaute Achsschwinge nicht derjenigen entspricht, die vom Hersteller für den Porsche 928 S vorgesehen ist (verstärkte Ausführung), sondern daß es sich um eine für den Normaltyp Porsche 928 verwendete handelt.