OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.05.2009
5 U 481/08-58
Normen:
BGB § 242; VVG § 5 Abs. 2; VVG § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
VersR 2010, 63
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 73/06

Voraussetzungen einer Hinweispflicht des Versicherers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 5 U 481/08-58

DRsp Nr. 2010/11992

Voraussetzungen einer Hinweispflicht des Versicherers

Eine Hinweispflicht des Versicherers gemäß § 5 Abs. 2 VVG setzt ein besonderes Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers voraus. Hieran fehlt es, wenn ein einheitlicher, mehrere Anträge umfassender Versicherungsantrag hinsichtlich einer Versicherungs Art abgelehnt wird und der Antrag den deutlichen Hinweis enthielt, dass diese von vornherein nicht angeboten werde.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.9.2008 - 12 O 73/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden: wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 20.280 Euro festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; VVG § 5 Abs. 2; VVG § 5 Abs. 3;

Gründe: