1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.9.2008 - 12 O 73/08 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden: wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 20.280 Euro festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
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