FG Köln - Urteil vom 11.08.1999
6 K 7186/94
Normen:
KraftfStG § 3 Nr. 7a, Nr. 7d ;

Voraussetzungen einer Kfz-Steuerbefreiung für Sonderfahrzeuge nach § 3 Nr. 7a KraftStG oder nach § 3 Nr. 7d KraftStG

FG Köln, Urteil vom 11.08.1999 - Aktenzeichen 6 K 7186/94

DRsp Nr. 2004/19138

Voraussetzungen einer Kfz-Steuerbefreiung für Sonderfahrzeuge nach § 3 Nr. 7a KraftStG oder nach § 3 Nr. 7d KraftStG

1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7a KraftStG setzt voraus, dass das Fahrzeug ein Sonderfahrzeug ist, das ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird. Sie scheidet aus, wenn das Fahrzeug auch geeignet ist, außerhalb eines solchen Betriebs eingesetzt zu werden. 2. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7d KraftStG für begünstigte Beförderungen von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm kommt ohne örtliche Einschränkung zur Anwendung. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass diese Produkte zur Molkerei befördert werden, sondern auch der Rückweg von der Molkerei ist begünstigt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Molkereiprodukte der Ernährung von Tieren oder Menschen dienen.

Normenkette:

KraftfStG § 3 Nr. 7a, Nr. 7d ;

Tatbestand: