OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2019
(2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19)
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 OWi 228/18

Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2019 - Aktenzeichen (2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19)

DRsp Nr. 2019/3815

Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt

1. Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt nur vor, wenn das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten wird, um es zu benutzen (so auch OLG Oldenburg - 2 Ss (OWi) 201/18 - 25.07.2018). 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht geboten, wenn der Amtsrichter zwar aus der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.07.2018 (s.o.) geschlossen hat, dass die Benutzung eines Mobiltelefons bereits dann zu ahnden sei, wenn es nur in der Hand gehalten wurde, aufgrund der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts jedoch nicht zu besorgen ist, dass er in Zukunft die in jedem Einzelfall gebotene Auseinandersetzung mit der Einlassung des Betroffenen nicht vornehmen wird.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 20. November 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe:

I.