KG - Beschluss vom 10.06.2020
(4) 161 Ss 65/20 (86/20)
Normen:
StGB § 64; StGB § 323a Abs. 1; StPO § 318 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 282 AR 124/19

Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Vollrausch

KG, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen (4) 161 Ss 65/20 (86/20)

DRsp Nr. 2020/9733

Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Vollrausch

1. Der Rausch muss als Tatbestandsmerkmal des § 323a Abs. 1 StGB zweifelsfrei vorliegen, also zur sicheren Überzeugung des Tatrichters erwiesen sein; bleiben Zweifel über das "Ob" der Berauschung, ist eine Verurteilung nach § 323a StGB ausgeschlossen. Die Verurteilung wegen Vollrausches setzt die (sichere) Feststellung eines Rausches voraus, weil nur dann die strafbarkeitsbegründende Tathandlung, das Sich-in-einen-Rausch-versetzen, an die auch die Strafzumessung anknüpft, gegeben ist. 2. In einem Fall des Zweifels, der von voller Schuldfähigkeit bis zu Schuldunfähigkeit reicht, ist der Angeklagte freizusprechen. 3. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB muss nicht zwingend zur Strafmilderung führen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 64; StGB § 323a Abs. 1; StPO § 318 S. 1;

Gründe:

I.