BGH - Urteil vom 17.11.2009
VI ZR 58/08
Normen:
BGB § 254 Abs. 2; BGB § 823; StVG § 7; StVG § 18; BeamtVG § 35;
Fundstellen:
DAR 2010, 195
MDR 2010, 207
NJW 2010, 927
NZV 2010, 189
VRS 118, 137
VersR 2010, 270
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 169/06
LG Koblenz, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 245/02

Voraussetzungen einer Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Fahrer; Voraussetzungen der Obliegenheit eines Zessionars zur Schadensminderung analog § 254 Abs. 2 BGB im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs; Sinn und Zweck eines Unfallausgleichs nach § 35 Beamtenversorgnungsgesetz (BeamtVG)

BGH, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen VI ZR 58/08

DRsp Nr. 2009/28652

Voraussetzungen einer Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Fahrer; Voraussetzungen der Obliegenheit eines Zessionars zur Schadensminderung analog § 254 Abs. 2 BGB im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs; Sinn und Zweck eines Unfallausgleichs nach § 35 Beamtenversorgnungsgesetz (BeamtVG)

a) Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet.b) Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint.c) Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bezweckt nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse.

Tenor

I. 1. 2. II. III.