OLG Naumburg - Urteil vom 19.02.2004
4 U 146/03
Normen:
BGB § 271 ; BGB § 249 ; BGB § 254 Abs. 2 ; BGB § 242 ; ZPO § 287 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVG § 18 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 158
NJW 2004, 3191
NZV 2005, 198
OLGReport-Naumburg 2004, 390
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 15.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 132/03

Voraussetzungen eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung für ein beschädigtes Fahrzeug

OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 4 U 146/03

DRsp Nr. 2004/11904

Voraussetzungen eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung für ein beschädigtes Fahrzeug

»Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung für ein beschädigtes Fahrzeug über die gewöhnliche Reparatur- und Wiederbeschaffungszeit hinaus gehört es, dass sich der Geschädigte die erforderlichen Mittel weder als Kredit, noch aus seiner Vollkaskoversicherung hätte beschaffen können.«

Normenkette:

BGB § 271 ; BGB § 249 ; BGB § 254 Abs. 2 ; BGB § 242 ; ZPO § 287 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVG § 18 ;

Entscheidungsgründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach der Beschädigung seines PKW infolge eines Unfalls, der allein durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW verursacht worden war, geltend. Der Unfall ereignete sich am 12. Juli 2002 gegen 0.15 Uhr. Dabei wurde der PKW des Klägers erheblich beschädigt. Ausweislich des Gutachtens des Ingenieurbüros H. vom 16. Juli 2002 beliefen sich die Reparaturkosten auf 21.785,32 Euro brutto, der Restwert auf 800,00 Euro und der Wiederbeschaffungswert auf 8.650,00 Euro brutto. Die Wiederbeschaffungszeit wurde mit 10 bis 12 Wochentagen angegeben.