OLG Köln - Beschluss vom 21.02.2017
1 RBs 361/16
Normen:
OWiG § 84 Abs. 1; StPO § 264; StVG § 24a; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NZV 2017, 240
Vorinstanzen:
AG Kerpen, - Vorinstanzaktenzeichen OWi 121/16

Voraussetzungen eines Verfolgungsverbots bei gleichzeitigem Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss und Betäubungsmittelbesitz

OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 1 RBs 361/16

DRsp Nr. 2017/4813

Voraussetzungen eines Verfolgungsverbots bei gleichzeitigem Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss und Betäubungsmittelbesitz

Zwei Taten im prozessualen Sinn liegen vor, wenn das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss in keinem Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Betäubungsmittelbesitz steht, die Fahrt also insbesondere nicht dem Transport oder der Finanzierung von Betäubungsmitteln dient.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Kerpen zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 84 Abs. 1; StPO § 264; StVG § 24a; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.