SchlHOLG - Urteil vom 27.06.1994
9 U 117/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Id ; VVG § 62 § 63 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 450
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 64/93

Voraussetzungen für den Beweis des ersten Anscheins für ein Ausweichen vor einem Haarwild

SchlHOLG, Urteil vom 27.06.1994 - Aktenzeichen 9 U 117/93

DRsp Nr. 1995/3387

Voraussetzungen für den Beweis des ersten Anscheins für ein Ausweichen vor einem Haarwild

Daß der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Pkw wegen eines von rechts über die Straße wechselnden Rehes scharf gebremst hat, dabei ins Schleudern geraten, nach links von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt ist, ohne daß allerdings eine Berührung mit dem Reh stattgefunden hat, ist als bewiesen anzusehen,- wenn die 6 m breite, gerade verlaufende Straße zum Unfallzeitpunkt (18.23 Uhr) trocken und die Sicht nicht beeinträchtigt war,- wenn die Verkehrsunfallskizze eine auf der Fahrbahn des Versicherungsnehmers gerade und leicht zur Fahrbahnmitte verlaufende Bremsspur von 16,20 m Länge und anschließende Schleuderspuren in Richtung auf den Unfallbaum zeigen,- wenn der Versicherungsnehmer laut Verkehrsunfallanzeige bereits an der Unfallstelle angegeben hat, daß plötzlich, von rechts kommend, ein Stück Rehwild über die Fahrbahn wechselte und er sein Kfz abgebremst hat, um einen Zusammenstoß zu verhindern, und wenn er den Schadenhergang fast genauso am nächsten Tag dem Versicherer geschildert hat,- wenn der Versicherungsnehmer als Versicherungsmakler die Ablehnung des Versicherungsschutzes zunächst wegen der damals herrschenden Rspr. hingenommen hat,