OLG Celle - Beschluss vom 31.08.2010
311 SsRs 54/10
Normen:
OWiG § 77 Abs. 1 S.1; OWiG § 77 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2010, 3794
NJW-Spezial 2010, 682
NZV 2010, 634
StraFo 2011, 59
VRR 2010, 474
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 12.02.2010

Voraussetzungen für die Ablehnung eines Beweisantrags; Beweisantizipation in § 77 Abs. 2 OWiG

OLG Celle, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 311 SsRs 54/10

DRsp Nr. 2010/17627

Voraussetzungen für die Ablehnung eines Beweisantrags; Beweisantizipation in § 77 Abs. 2 OWiG

Die Ablehnung eines Beweisantrags des Betroffenen auf Vernehmung seines Bruders, der nach dem Vortrag des Betroffenen Fahrer zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sei und der dem Betroffenen "wie ein Ei dem anderen" ähnele, mit der Begründung, der Betroffene sei aufgrund des bei der Messung gefertigten Lichtbildes identifiziert und die Beweiserhebung damit zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, verletzt den Betroffenen in seinem Beweisantragsrecht.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird zugelassen.

2. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hannover zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 1 S.1; OWiG § 77 Abs. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung nach §§ 41, 49 StVO, § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 140 € verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 27. März 2009 um 16:12 Uhr mit einem Pkw in H. die B 65 in Richtung L. Bei einer dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ergab eine Geschwindigkeitsmessung eine gefahrene Geschwindigkeit von 123 km/h nach Toleranzabzug.