1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird zugelassen.
2. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hannover zurückverwiesen.
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung nach §§ 41, 49 StVO, § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 140 € verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 27. März 2009 um 16:12 Uhr mit einem Pkw in H. die B 65 in Richtung L. Bei einer dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ergab eine Geschwindigkeitsmessung eine gefahrene Geschwindigkeit von 123 km/h nach Toleranzabzug.
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