OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2010
(2) 53 Ss 40/10 (21/10)
Normen:
StGB § 316 Abs. 1;
Fundstellen:
BA 47, 426
VRR 2010, 392
zfs 2010, 587
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ds 110/09

Voraussetzungen für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen (2) 53 Ss 40/10 (21/10)

DRsp Nr. 2011/2411

Voraussetzungen für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit

Die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Kraftfahrzeugführer den Zeichen der Polizei zum Einfahren in eine Verkehrskontrollstelle nicht Folge leistet und weiterfährt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt/Oder zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Frankfurt/Oder hat den Angeklagten am 3. Dezember 2009 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu jeweils 30,- EUR verurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Zur Tat hat das Amtsgericht das Folgende festgestellt (UA S. 3, 4):