BGH - Urteil vom 21.12.2021
VI ZR 875/20
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2022, 257
DB 2022, 327
DZWIR 2022, 334
GmbHR 2022, 354
MDR 2022, 308
NZV 2022, 245
VRS 2021, 241
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 465/18
OLG Köln, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 89/19

Voraussetzungen für die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB

BGH, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen VI ZR 875/20

DRsp Nr. 2022/2361

Voraussetzungen für die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB

a) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat.b) Eine sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, Rn. 28 mwN).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Mai 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826;

Tatbestand