OLG Bamberg - Beschluss vom 30.06.2010
3 Ss OWi 980/10
Normen:
OWiG § 77b; StPO § 275 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
StraFo 2010, 468
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Js 42473/09

Voraussetzungen für die nachträgliche Ergänzung eines Bußgeldurteils

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 980/10

DRsp Nr. 2011/3152

Voraussetzungen für die nachträgliche Ergänzung eines Bußgeldurteils

1. Im Bußgeldverfahren ist, wie auch im Strafverfahren, ist unabhängig von der Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO die nachträgliche Ergänzung eines nicht mit Gründen versehenen, also abgekürzten Urteils bzw. die nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe grundsätzlich unzulässig, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist. 2. Hat auf Veranlassung des Tatrichters ein nicht mit Gründen versehenes, also abgekürztes Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen, ohne dass die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 OWiG gegeben waren, ist es nicht mit Gründen versehen.

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 22. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht Fürstenfeldbruck zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 77b; StPO § 275 Abs. 1 S. 2;

Gründe: