OLG Dresden - Beschluss vom 02.02.2010
Ss (OWi) 788/09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StPO § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DAR 2010, 210
VRR 2010, 154
VersR 2011, 685
Vorinstanzen:
AG Meißen, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 705 Js 54110/08

Voraussetzungen für die Verwertbarkeit einer Videoaufzeichnung zum Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen Ss (OWi) 788/09

DRsp Nr. 2010/17061

Voraussetzungen für die Verwertbarkeit einer Videoaufzeichnung zum Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung

1. a) Rechtsgrundlage für die vorliegende Videoaufzeichnung kann § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG sein, wenn diese Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verdächtigen erfolgte. Mit dieser Eingriffsbefugnis dürfen ohne Wissen des Betroffenen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden. Zulässig ist damit neben der Herstellung normaler (auch digitaler) Lichtbilder vor allem auch die Anfertigung von Video- und Filmaufnahmen. Sie ist, im Gegensatz zu § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO, nicht auf Observationszwecke beschränkt. b) Damit ist ein solcher Eingriff zulässig, wenn ein entsprechender Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht und - entsprechend der Subsidiaritätsklausel des § 100h Abs. 1 2. Halbsatz StPO - die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Im Gegensatz zum eingriffsintensiveren Einsatz sonstiger Observationsmittel nach § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO erfordert die Herstellung von Bildaufzeichnungen gerade nicht das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung.