OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.04.2009
Ss (Z) 205/09 (37/09)
Normen:
OWiG § 51 Abs. 3; OWiG 51 Abs. 5; VwZG § 8;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Owi 276/08
StA Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen Js 999/08

Voraussetzungen für die wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheids an den Verteidiger; Heilung des Zustellungsmangels durch Aushändigung einer Abschrift an den Betroffenen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen Ss (Z) 205/09 (37/09)

DRsp Nr. 2010/21169

Voraussetzungen für die wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheids an den Verteidiger; Heilung des Zustellungsmangels durch Aushändigung einer Abschrift an den Betroffenen

1. Die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Wahlverteidiger ist unwirksam, wenn sich dessen Vollmacht zum Zustellungszeitpunkt nicht bei der Akte befindet, da das bloße Auftreten als Verteidiger gegenüber der Bußgeldbehörde nicht genügt nicht, um die gesetzlich Fiktion einer Zustellungsvollmacht gemäß (§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG) auszulösen. 2. Der Zustellungsmangel ist jedoch nach § 51 Abs. 5 Satz 3 OWiG i.V. mit § 8 VwZG geheilt, wenn der Betroffene den Bußgeldbescheid tatsächlich erhalten hat, wovon auszugehen ist, wenn der Betroffene persönlich von der Bußgeldbehörde unter Beifügung einer Abschrift des Bußgeldbescheides über dessen Erlass und die an den Verteidiger veranlasste Zustellung unterrichtet wird.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 26. September 2008 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahingehend ergänzt wird, dass der Betroffene eines fahrlässigen Abstandsverstoßes schuldig ist.

Normenkette:

OWiG § 51 Abs. 3; OWiG 51 Abs. 5; VwZG § 8;

Gründe: