Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 26. September 2008 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahingehend ergänzt wird, dass der Betroffene eines fahrlässigen Abstandsverstoßes schuldig ist.
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