OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.08.2009
5 Ss 1249/09
Normen:
OWiG § 77b; OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Js 26267/09

Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde; Versehentlicher Verzicht auf Urteilsgründe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009 - Aktenzeichen 5 Ss 1249/09

DRsp Nr. 2010/17639

Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde; Versehentlicher Verzicht auf Urteilsgründe

Allein der Umstand, dass ein Urteil gem. § 77b OWiG nicht mit einer Begründung versehen wird, obwohl die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen, führt noch nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2009 wird

v e r w o r f e n,

weil es nicht geboten ist, das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht gerügt werden kann. Auch ist es nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 OWiG).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

OWiG § 77b; OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 2;

Gründe: