Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2009 wird
v e r w o r f e n,
weil es nicht geboten ist, das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht gerügt werden kann. Auch ist es nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 OWiG).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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