OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.10.2010
2(6) Ss Bs 404/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GVG § 121 Abs. 1; StPO § 100h;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 61
NZV 2011, 213

Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage; Verwertungsverbot bei Abstandsmessungen mit der Messmethode Vibram-BAMAS

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 2(6) Ss Bs 404/10

DRsp Nr. 2011/4246

Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage; Verwertungsverbot bei Abstandsmessungen mit der Messmethode "Vibram-BAMAS"

1. Zur Frage eines Beweiserhebungs- und eines Beweisverwertungsverbots bei Abstandsmessungen mit der Messmethode "Vibram-BAMAS" und zur Frage einer Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof.

2. Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht schon dann vor, wenn ein Autokennzeichen - teilweise - auf den Auszeichnungen der Überwachungskamera erkennbar ist; maßgeblich ist vielmehr, ob sich mit Blick auf den durch den jeweiligen Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das Interesse an den Daten bereits so verdichtet hat, dass bei einer Gesamtbetrachtung ein Betroffensein in einer den Grundrechtsschutz auslösenden Qualität zu bejahen ist. 3. Eine Vorlagepflicht (hier: an den BGH) besteht dann nicht mehr, wenn nach der Entscheidung, von der abgewichen werden soll, eine ihrerseits abweichende Entscheidung eines höherrangigen Gerichts - hier des Bundesverfassungsgerichts - ergangen ist und das Oberlandesgericht dieser folgen will.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts F. vom 21. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Amtsgericht F. zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1;